Quidquid autem praeteritarum praescriptionum vel verbis vel sensibus minus continetur, implentes per hanc in perpetuum valituram legem sancimus, ut, si quis contractus, si qua actio, quae, cum non esset expressim saepe dictis temporalibus praescriptionibus concepta, quorundam tamen vel fortuita vel excogitata interpretatione saepe dictarum exceptionum laqueos evadere posse videatur, huic saluberrimae nostrae sanctioni succumbat et quadraginta curriculis annorum procul dubio sopiatur, nullumque ius privatum vel publicum in quacumque causa in quacumque persona, quod praedictorum quadraginta annorum extinctum est iugi silentio, moveatur.
von louisa.878 am 11.07.2014
Wir etablieren hiermit dieses dauerhafte Gesetz, um etwaige Lücken in vorherigen zeitlichen Beschränkungen zu ergänzen, sei es in deren Wortlaut oder Bedeutung. Sollte ein Vertrag oder eine Rechtshandlung, die von den zuvor genannten Fristen nicht ausdrücklich erfasst wurde, durch eine opportunistische oder berechnende Auslegung diesen Beschränkungen zu entgehen scheinen, muss sie dennoch dieser zuträglichen Regelung unsererseits entsprechen. Solche Angelegenheiten werden definitiv nach vierzig Jahren untersagt, und kein Recht, sei es privat oder öffentlich, das sich auf einen Fall oder eine Person bezieht und vierzig Jahre inaktiv geblieben ist, kann weiterverfolgt werden.
von joel.n am 20.05.2020
Was immer von früheren Verjährungsvorschriften weder in Worten noch in Bedeutungen weniger enthalten ist, erfüllen wir durch dieses Gesetz, das auf ewig gültig sein soll, und verordnen, dass, wenn irgendein Vertrag, wenn irgendeine Rechtshandlung, die nicht ausdrücklich in den oft erwähnten zeitlichen Verjährungsfristen konzipiert wurde, dennoch durch jemandes zufällige oder erdachte Auslegung den Fallstricken der oft erwähnten Ausnahmen zu entkommen scheinen könnte, dieser unserer höchst heilsamen Verfügung unterliegen und durch vierzig Jahresläufe zweifellos zur Ruhe gesetzt wird, und kein privates oder öffentliches Recht in irgendeinem Fall, in irgendeiner Person, das durch das ununterbrochene Schweigen der vorerwähnten vierzig Jahre erloschen ist, bewegt werden soll.