Illud autem plus quam manifestum est, quod in omnibus contractibus, in quibus sub aliqua condicione vel sub die certa vel incerta stipulationes et promissiones vel pacta ponuntur, post condicionis exitum vel post institutae diei certae vel incertae lapsum praescriptiones triginta aut quadraginta annorum, quae personalibus vel hypothecariis actionibus opponuntur, initium accipiunt.
von henry863 am 05.10.2024
Es ist mehr als offensichtlich, dass bei allen Verträgen, in denen unter einer bestimmten Bedingung oder an einem gewissen oder ungewissen Tag Vereinbarungen und Versprechen getroffen werden, nach Erfüllung der Bedingung oder nach Ablauf des festgelegten gewissen oder ungewissen Tages die Verjährungsfristen von dreißig oder vierzig Jahren beginnen, die hypothekarischen oder persönlichen Ansprüchen entgegengesetzt werden.
von muhammet.o am 26.05.2016
Es ist absolut klar, dass bei allen Verträgen, die Vereinbarungen, Zusagen oder Absprachen unter bestimmten Bedingungen oder mit festen oder unbestimmten Fristen enthalten, die Verjährungsfristen von dreißig oder vierzig Jahren für persönliche oder grundpfandrechtliche Ansprüche erst beginnen, nachdem die Bedingung erfüllt oder die feste oder unbestimmte Frist abgelaufen ist.