Unde evenit, ut in matrimoniis, in quibus redhibitio dotis vel ante nuptias donationis in diem incertam mortis vel repudii differri adsolet, post coniugii dissolutionem earundem curricula praescriptionum personalibus itidem actionibus vel hypothecariis opponendarum incipiant.
von lana.z am 24.11.2013
Es geschieht daher, dass bei Ehen, bei denen die Rückgabe der Mitgift oder der Eheschenkung vor der Hochzeit üblicherweise auf den ungewissen Tag des Todes oder der Verstoßung aufgeschoben wird, nach Auflösung der Ehe die Fristen dieser Verjährungsvorschriften für persönliche sowie hypothekarische Klagen zu laufen beginnen.
von marco.952 am 20.01.2021
Dies führt zu Fällen, in denen Eheverträge die Rückgabe der Mitgift oder Schenkungen vor der Ehe zu einem unbestimmten Zeitpunkt von Tod oder Scheidung vorsehen, wobei die Verjährungsfristen für persönliche und sachenrechtliche Ansprüche erst nach Auflösung der Ehe zu laufen beginnen.