Exceptis videlicet huius sanctionis dispositione his, qui vel dotis nomine vel ante nuptias donationis vel transactionis aut divisionis rerum hereditariarum factae vel per legati vel fideicommissi causam tales res vel actiones dederint vel acceperint.
von freya.925 am 21.09.2014
Diese Regel gilt nicht für diejenigen, die solche Vermögenswerte oder Rechte entweder als Mitgift, Ehegabe vor der Ehe, rechtlichen Vergleich, Erbauseinandersetzung, Vermächtnis oder Treuhandvermögen gegeben oder erhalten haben.
von linus.v am 10.03.2014
Ausgenommen von dieser Sanktionsverfügung sind diejenigen, die entweder im Namen der Mitgift oder der Schenkung vor der Ehe oder der Transaktion oder der Teilung von Erbschaftsgütern, oder aufgrund eines Vermächtnisses oder Treuhandvermächtnisses solche Sachen oder Handlungen gegeben oder erhalten haben.