Hac edictali lege in perpetuum valitura sancimus, si ex priore matrimonio procreatis liberis pater vel mater ad secunda vel tertia aut ulterius repetiti matrimonii vota migraverit, non sit ei licitum novercae seu vitrico testamento vel sine scriptura seu codicillis, hereditatisve iure sive legati vel fideicommissi titulo plus relinquere, nec dotis aut ante nuptias donationis nomine seu mortis causa habita donatione conferre nec inter vivos conscribendis donationibus ( quae etsi constante matrimonio civili iure interdictae sint, morte tamen donatoris ex certis causis confirmari solent), quam filio vel filiae, si unus vel una extiterit.
von marina.e am 18.10.2024
Kraft dieses Edictalgesetzes, das auf Dauer gültig sein soll, verfügen wir, dass wenn Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden sind und der Vater oder die Mutter zur Ehe einer zweiten, dritten oder weiteren Verbindung übergeht, es ihm/ihr nicht erlaubt sein soll, der Stiefmutter oder dem Stiefvater durch Testament oder ohne Schriftstück oder durch Kodizille, durch Erbrecht oder durch Vermächtnis oder Fideikommiss, noch durch Benennung einer Mitgift oder Voreheschenkung oder durch Schenkung im Hinblick auf den Tod, noch durch Schenkungen unter Lebenden (welche, obwohl während der Ehe durch Zivilrecht verboten, bei Tod des Schenkers durch bestimmte Gründe üblicherweise bestätigt werden), mehr zu hinterlassen als einem Sohn oder einer Tochter, falls ein solcher vorhanden ist.
von lucy.b am 02.03.2019
Wir erlassen hiermit eine dauerhafte Gesetzesregelung, die bestimmt: Wenn ein Elternteil mit Kindern aus einer vorherigen Ehe eine zweite, dritte oder weitere Ehe eingeht, darf er seinem neuen Ehepartner nicht mehr zukommen lassen als jedem einzelnen Kind. Dies gilt für alle Formen der Übertragung, einschließlich Testamente, schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen, Erbrechte, Vermächtnisse, Treuhandvermögen, Mitgiften, Schenkungen vor der Ehe, todesmäßigen Zuwendungen oder Schenkungen zwischen Lebenden (auch wenn solche Schenkungen normalerweise während der Ehe verboten sind, aber unter bestimmten Umständen nach dem Tod gültig gemacht werden können).