Sin vero non aequis portionibus ad eosdem liberos memoratae transierint facultates, tunc quoque non liceat plus eorum novercae vel vitrico testantem relinquere vel donare seu dotis vel ante nuptias donationis titulo conferre, quam filius vel filia habet, cui minor portio ultima voluntate derelicta vel data fuerit aut donata, ita tamen, ut quarta pars, quae isdem liberis debetur ex legibus, nullo modo minuatur nisi ex his causis, quae de inofficioso excludunt querellas.
von lenni.862 am 25.07.2014
Wenn jedoch die genannten Vermögenswerte nicht in gleichen Anteilen an dieselben Kinder übergegangen sind sind, soll es dem Erblasser auch nicht erlaubt sein, mehr an seine Stiefmutter oder seinen Stiefvater zu hinterlassen oder zu geben oder als Mitgift oder Verlobungsgeschenk zu übertragen, als der Sohn oder die Tochter erhält, dem oder der der geringere Anteil durch letztwillige Verfügung hinterlassen, gegeben oder geschenkt wurde, und zwar dergestalt, dass der Viertel-Anteil, der denselben Kindern nach Gesetz zusteht, in keiner Weise geschmälert wird, es sei denn aus jenen Gründen, die Beschwerden wegen ungebührlicher Verfügung ausschließen.
von lilly.x am 25.07.2019
Wurden jedoch die genannten Vermögenswerte nicht gleichmäßig unter den Kindern verteilt, so ist es auch nicht gestattet, der Stiefmutter oder dem Stiefvater durch Testament, Schenkung, Mitgift oder Ehevereinbarung mehr zu hinterlassen, als dem Kind mit dem geringsten Anteil zugeteilt wurde. Diese Regel gilt unter der Maßgabe, dass der gesetzlich vorgeschriebene Viertelanteil für diese Kinder nicht gekürzt werden kann, es sei denn aus Gründen, die eine Anfechtung eines ungebührlichen Testaments rechtfertigen würden.