" si filius vel filia intestatus vel intestata" vel etiam " sine liberis" aut " sine nuptiis decesserit", et ipse vel ipsa vel liberos sustulerit vel nuptias contraxerit sive testamentum fecerit, firmiter res possideri et non esse locum substitutioni vel restitutioni:
von alya939 am 13.09.2023
Wenn ein Sohn oder eine Tochter ohne Testament oder ohne Kinder oder sogar ohne Ehe verstirbt, und er selbst oder sie selbst entweder Kinder aufgezogen oder eine Ehe geschlossen oder ein Testament errichtet hat, soll das Eigentum fest besessen und keine Stelle für Ersatz oder Rückerstattung sein.
von yasin9982 am 09.07.2017
Wenn ein Sohn oder eine Tochter ohne Testament, ohne Kinder oder unverheiratet stirbt und später Kinder bekommt, heiratet oder ein Testament macht, soll das Vermögen fest in seinem oder ihrem Besitz bleiben und es soll keine Grundlage für Ersatz oder Rückerstattung geben.