Si pater dotem pro filia simpliciter dederit vel pro filio ante nuptias donationem fecerit, habeat autem filius vel in potestate constitutus vel forte emancipatus res maternas vel ex alio modo tales, quae adquisitionem effugiunt, quarum usus fructus solus apud patrem remanet, vel quocumque modo poterat quasdam actionem contra patrem habere, dubitabatur apud veteres, utrumne videatur pater ex ipso debito dotis vel ante nuptias donationis fecisse promissionem vel dationem, ut sese ab huiusmodi nexu liberet, an debitum quidem remanet in sua natura, liberalitas autem paterna dotem vel ante nuptias donationem dare suggessit.
von milo.b am 16.04.2024
Wenn ein Vater eine Mitgift für eine Tochter schlechthin gegeben oder eine Schenkung vor der Ehe für einen Sohn gemacht hat, dieser Sohn aber, sei es unter väterlicher Gewalt stehend oder möglicherweise emanzipiert, mütterliche Besitztümer oder auf andere Weise solche Dinge besitzt, die der Erwerbung entgehen, von denen dem Vater nur der Nießbrauch verbleibt, oder er auf irgendeine Weise Ansprüche gegen den Vater hätte geltend machen können, wurde von den Alten bezweifelt, ob der Vater die Verheißung oder Gabe der Mitgift oder Schenkung vor der Ehe aus der Schuld selbst gemacht zu haben scheint, um sich von einer solchen Verpflichtung zu befreien, oder ob die Schuld in ihrer Natur verbleibt, während väterliche Großzügigkeit die Gabe der Mitgift oder Schenkung vor der Ehe nahegelegt hat.
von aleksandra.8942 am 26.04.2022
Wenn ein Vater seiner Tochter eine Mitgift gibt oder seinem Sohn eine Schenkung vor der Hochzeit macht, und der Sohn (ob noch unter väterlicher Gewalt oder bereits unabhängig) Vermögen von seiner Mutter oder anderen Quellen besitzt, das nicht vom Vater erworben werden kann (wobei der Vater das Nutzungsrecht behält), oder wenn der Sohn andere mögliche Rechtsansprüche gegen seinen Vater hat, gab es unter früheren Rechtsexperten eine Debatte. Sie hinterfragten, ob der Vater diese hochzeitsbezogenen Geschenke gab, um bestehende Schulden zu begleichen und sich von seiner Verpflichtung zu befreien, oder ob die Schuld weiterhin getrennt blieb und die väterliche Großzügigkeit lediglich der Grund für die Mitgift oder Schenkung vor der Hochzeit war.