Ad exactionem dotis, quam semel praestari placuit, qualiacumque sufficere verba censemus, sive scripta fuerint, sive non, etiamsi stipulatio in pollicitatione rerum dotalium minime fuerit subsecuta.
von silas.861 am 15.09.2024
Zur Einziehung der Mitgift, die einmal zu leisten vereinbart wurde, erachten wir jegliche Worte als ausreichend, ob sie nun schriftlich festgehalten wurden oder nicht, selbst wenn keine Stipulation bei der Zusage der Mitgiftgegenstände erfolgt ist.
von conrat8974 am 02.07.2015
Wir erachten, dass beliebige Worte ausreichen, um eine Mitgift zu beanspruchen, die einmal zu leisten vereinbart wurde, unabhängig davon, ob sie schriftlich festgehalten wurden oder nicht, selbst wenn keine förmliche Zusage bezüglich der Mitgiftgegenstände erfolgt ist.