Sed cum, ut iam dictum est, ex consensu contrahentium stipulationes valent, placuit nobis etiam in hunc iuris articulum necessariam inducere emendationem, ut, sive post mortem sive pridie quam morietur stipulator sive promissor, stipulatio concepta est, valeat stipulatio.
von viktor.w am 15.01.2015
Da jedoch, wie bereits gesagt wurde, Vereinbarungen aus der Zustimmung der Vertragsparteien gültig sind, haben wir es für angebracht gehalten, eine notwendige Änderung in diesen Rechtsartikel einzuführen, sodass die Vereinbarung gültig sein soll, ob sie nun nach dem Tod oder am Tag vor dem Tod des Vereinbarenden oder Versprechenden formuliert wurde.
von kim.8964 am 10.11.2016
Jedoch, da mündliche Verträge ihre Gültigkeit aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ableiten, wie bereits erwähnt, haben wir beschlossen, eine notwendige Änderung dieser Rechtsregel einzuführen: Ein Vertrag wird nun unabhängig davon gültig sein, ob er so gestaltet wurde, dass er nach dem Tod oder am Tag vor dem Tod des Versprechensempfängers oder Versprechenden in Kraft tritt.