Rei uxoriae itaque actione sublata sancimus omnes dotes per ex stipulatu actionem exigi, sive scripta fuerit stipulatio sive non, ut intellegatur re ipsa stipulatio esse subsecuta.
von martin.922 am 03.07.2013
Nachdem die Ehegüterklage aufgehoben wurde, setzen wir hiermit fest, dass alle Mitgiften durch die Stipulationsklage geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob das Versprechen schriftlich festgehalten wurde, wobei das Versprechen in solchen Fällen als stillschweigend gegeben gilt.
von peter.f am 27.08.2021
Daher, nachdem die Klage bezüglich des Ehegüterstands aufgehoben wurde, verordnen wir, dass alle Mitgiften durch die Klage aus Stipulation geltend gemacht werden, ob die Stipulation nun schriftlich festgehalten wurde oder nicht, sodass verstanden wird, dass die Stipulation durch die Sache selbst gefolgt ist.