Sed cum, pleniorem esse ex stipulatu actionem invenientes, omne ius quod res uxoria ante habebat cum multis divisionibus in ex stipulatu actionem, quae de dotibus exigendis proponitur, transtulimus, merito rei uxoriae actione sublata, ex stipulatu, quae pro ea introducta est, naturam bonae fidei iudicii tantum in exactione dotis meruit ut bonae fidei sit.
von karolina977 am 09.04.2015
Aber als wir feststellten, dass die Klage aus Stipulation vollständiger sei, übertrugen wir das gesamte Recht, welches die Klage bezüglich der ehelichen Angelegenheiten zuvor hatte, mit vielen Unterteilungen, in die Klage aus Stipulation, die für die Eintreibung von Mitgiften vorgeschlagen wird, zu Recht mit der Aufhebung der Klage bezüglich der ehelichen Angelegenheiten, wobei die Klage aus Stipulation, die für sie eingeführt wurde, die Natur eines Urteils nach Treu und Glauben derart in der Eintreibung der Mitgift verdiente, dass sie als Treu-und-Glauben-Urteil gelten sollte.
von max9833 am 07.08.2013
Jedoch, als wir entdeckten, dass die Klage aufgrund formeller Zusage umfassender war, übertrugen wir alle Rechte aus der Klage der Ehefrau auf Mitgift, einschließlich ihrer vielen Variationen, in die Klage aufgrund formeller Zusage, die sich mit Mitgiftansprüchen befasst. Nach der Abschaffung der Klage der Ehefrau war es nur folgerichtig, dass die Klage aufgrund formeller Zusage, die sie ersetzte, die Eigenschaften eines Verfahrens nach Treu und Glauben erhielt, insbesondere bei Mitgiftansprüchen, wodurch sie zu einer Klage nach Treu und Glauben wurde.