Rem in praesenti non minimam adgredimur, sed in omni paene corpore iuris effusam, tam super rei uxoriae actione quam ex stipulatu, earum communiones et differentias resecantes et in unum tramitem ex stipulatu actionis totum rei uxoriae ius, quod dignum esse valere censemus, concludentes.
von jannes8974 am 31.05.2023
Wir gehen jetzt eine nicht unerhebliche Herausforderung an, die nahezu unser gesamtes rechtliches System betrifft, insbesondere hinsichtlich Ehegüterrecht und formeller Versprechen. Wir beseitigen die Überschneidungen und Unterschiede zwischen diesen beiden Bereichen und führen alle gültigen Aspekte des Ehegüterrechts in einem einzigen Rechtsverfahren zusammen, das auf formellen Versprechen basiert.
von mio.g am 16.07.2022
Wir gehen einen gegenwärtig nicht unbedeutenden Gegenstand an, der sich nahezu über den gesamten Rechtsbereich erstreckt, sowohl die Klage der ehelichen Angelegenheiten als auch die Klage aus Stipulation betreffend, deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausarbeitend und in einem einzigen Rechtspfad der Klage aus Stipulation das gesamte Recht der ehelichen Angelegenheiten zusammenführend, welches wir als würdig erachten, Geltung zu erlangen.