Illo procul dubio in ex stipulatu actione servando, ut, si decesserit mulier constante matrimonio, dos non in lucrum mariti cedat nisi ex quibusdam pactionibus, sed ad heredes mulieris ex stipulatu actio secundum sui naturam transmittatur, sive expressa fuerit sive ex hac lege inesse intellegatur.
von vinzent.f am 04.12.2019
In diesem Fall muss bezüglich der Stipulationsklage beachtet werden, dass wenn die Frau während der Ehe stirbt, die Mitgift nicht ohne spezifische Vereinbarungen zum Gewinn des Mannes werden soll. Stattdessen soll das Recht zur Stipulationsklage gemäß ihrer Natur auf die Erben der Frau übergehen, sei es, dass dies ausdrücklich festgelegt oder durch dieses Gesetz als impliziert verstanden wird.
von dean.933 am 16.05.2022
In dieser Angelegenheit steht ohne Zweifel fest, dass bei der Klage aus Stipulation zu beachten ist: Wenn die Frau während der bestehenden Ehe verstirbt, soll die Mitgift nicht zum Gewinn des Ehemannes übergehen, es sei denn aufgrund bestimmter Vereinbarungen. Vielmehr soll die Klage aus Stipulation gemäß ihrer Natur an die Erben der Frau übertragen werden, sei sie nun ausdrücklich vereinbart oder kraft dieses Gesetzes als stillschweigend geltend zu verstehen.