Quod si voluptariae sunt, licet voluntate eius expensae, deductio operis quod fecit, sine laesione tamen prioris speciei, marito relinquatur, ut sit omnium retentionum expeditus tractatus et ex stipulatu actio merito secundum sui naturam nullam accipiat retentionem.
von ewa.9921 am 17.05.2022
Wenn es sich jedoch um Aufwändungen für Vergnügungen handelt, die zwar mit ihrem Willen getätigt wurden, so soll dem Ehemann der Abzug der Arbeit, die er geleistet hat, unter Wahrung der ursprünglichen Sachlage überlassen werden, damit die Behandlung aller Rückbehalte beschleunigt und die Klage aus Stipulation ihrem Wesen nach keine Rückbehaltung erfährt.
von aurelia.k am 04.11.2016
Handelt es sich um Luxusausgaben, die zwar mit ihrer Zustimmung getätigt wurden, sollte dem Ehemann gestattet sein, alle von ihm vorgenommenen Verbesserungen zu entfernen, sofern dies den ursprünglichen Zustand der Immobilie nicht beschädigt. Auf diese Weise können alle Ansprüche vereinfacht behandelt und die vereinbarte Rechtshandlung ohne Hindernisse ihren natürlichen Verlauf nehmen.