Cum enim necessariae quidem expensae dotis minuunt quantitates, utiles autem expensae non aliter in rei uxoriae actione detinebantur, nisi ex voluntate mulieris, non ab re est, si quidem voluntas mulieris intercedat, mandati actionem a nostra auctoritate marito contra uxorem indulgeri, quatenus possit per hanc hoc quod utiliter impensum est observari:
von natalie.929 am 07.09.2023
Wenn nämlich notwendige Ausgaben zwar die Höhe der Mitgift verringern, nützliche Ausgaben jedoch in der Klage betreffend eheliche Angelegenheiten nicht anders berücksichtigt wurden, es sei denn auf Willen der Frau, so ist es nicht unpassend, wenn tatsächlich der Wille der Frau dazwischentritt, dass kraft unserer Autorität eine Mandatsklage dem Ehemann gegen die Ehefrau gewährt wird, soweit dadurch das, was nützlich aufgewendet wurde, bewahrt werden kann:
von erik.n am 27.06.2017
Da notwendige Ausgaben die Höhe der Mitgift automatisch reduzieren, während nützliche Ausgaben in einem Mitgift-Rückforderungsprozess nur mit Zustimmung der Ehefrau abgezogen werden konnten, ist es angemessen, dass wir dem Ehemann, wenn die Ehefrau zustimmt, die Ermächtigung erteilen, eine Mandatsklage gegen seine Ehefrau zu erheben, um das zu beanspruchen, was nützlicherweise ausgegeben wurde: