Sed nec ob impensas in res dotis factas retentio satis esse nobis videtur idonea.
von til.a am 29.06.2016
Aber weder erscheint uns die Zurückbehaltung aufgrund von Aufwendungen für Gegenstände der Mitgift als hinreichend geeignet.
von aleksandar.8978 am 31.08.2013
Wir halten es nicht für eine ausreichende Lösung, Eigentum zurückzubehalten, um die Ausgaben für Mitgiftgegenstände zu decken.