Suchen
Sed nec ob impensas in res dotis factas retentio satis esse nobis videtur idonea.
‹ Vorherige Textstelle oder Nächste Textstelle ›
von til.a am 29.06.2016Aber weder erscheint uns die Zurückbehaltung aufgrund von Aufwendungen für Gegenstände der Mitgift als hinreichend geeignet.
Wortschatz · Textstellen · Datenschutz · Impressum