Ne varium genus culpae mariti contra uxores excogitent, ut possint eadem retentione contra eas uti, cum iam etiam imperialibus constitutionibus statutum sit, si culpa mulieris dissolutum fuerit matrimonium, quid fieri oportet.
von samu.d am 22.02.2014
Mögen Ehemänner nicht verschiedene Arten von Schuld gegen ihre Ehefrauen ersinnen, damit sie nicht dieselbe Zurückhaltung gegen sie anwenden können, da bereits durch kaiserliche Verfügungen festgelegt wurde, was zu geschehen hat, wenn die Ehe durch Verschulden der Frau aufgelöst wird.
von jaydon858 am 29.12.2017
Ehemänner sollten keine verschiedenartigen Beschuldigungen gegen ihre Ehefrauen erfinden, um dieselben finanziellen Strafen gegen sie zu verhängen, da kaiserliche Gesetze bereits festgelegt haben, was geschehen soll, wenn eine Ehe aufgrund des Verschuldens der Ehefrau aufgelöst wird.