Cum ad eas etiam obligationes, quae ex mulieris persona calliditate creditoris sumpserunt primordium, decretum patrum, quod de intercessione feminarum factum est, pertinere edicto perpetuo declaratur, si tamen creditor, qui contrahere cum alio proposuerat, mulieris personam elegit, exceptione contra petitores secundum ea quae adseveras defendi potes.
von matthias.d am 04.03.2021
Da gemäß dem ewigen Edikt erklärt wird, dass auch jene Verpflichtungen, die von der Person einer Frau durch die List eines Gläubigers ihren Ursprung nahmen, dem Dekret der Väter über die Bürgschaft von Frauen unterliegen, kann sich der Gläubiger, der beabsichtigte, mit einem anderen zu kontrahieren und sodann die Person einer Frau wählte, durch Einrede gegen die Anspruchsteller gemäß den von dir behaupteten Umständen verteidigen.
von joana969 am 07.02.2014
Das Permanentedikt erklärt, dass der Senatsbeschluss über Fraueninterventionen auch auf Verpflichtungen zutrifft, die durch die Arglist eines Gläubigers im Umgang mit einer Frau entstanden sind. Wenn daher ein Gläubiger, der beabsichtigt hatte, einen Vertrag mit jemand anderem zu schließen, bewusst beschlossen hat, stattdessen mit einer Frau zu verhandeln, kann man sich gegen jegliche Ansprüche auf Basis der gemachten Aussagen mit dieser Rechtsausnahme verteidigen.