Heredes quoque mulieris adversus creditores eadem exceptione, quae ex senatus consulto introducta est, uti posse non dubium est.
von leo.w am 19.02.2023
Es besteht kein Zweifel, dass die Erben der Frau gegenüber den Gläubigern dieselbe Rechtseinrede verwenden können, die durch den Senatsbeschluss eingeführt wurde.
von felicitas.y am 12.03.2014
Es ist nicht zweifelhaft, dass die Erben einer Frau gegenüber Gläubigern dieselbe Ausnahme nutzen können, die durch den Senatsbeschluss eingeführt wurde.