Iubemus licere mulieribus et pro uno contractu vel certis contractibus, seu pro una vel certis personis seu rebus iuri hypothecarum sibi competenti per consensum proprium renuntiare, quodque ita gestum sit, hac auctoritate nostra firmum illibatumque custodiri:
von nelly.843 am 02.02.2017
Wir befehlen, dass es Frauen erlaubt sein soll, für einen oder bestimmte Verträge oder für eine oder bestimmte Personen oder Sachen, durch ihre eigene Zustimmung auf das ihnen zustehende Hypothekarrecht zu verzichten, und dass das, was derart geschehen ist, durch unsere Autorität fest und unversehrt bewahrt werde:
von tom.i am 05.08.2020
Wir verfügen, dass Frauen berechtigt sind, ihre Hypothekarrechte durch eigene Zustimmung zu verzichten, sei es für einen einzelnen Vertrag oder mehrere Verträge, in Bezug auf eine oder mehrere Personen oder Immobilien, und alles, was auf diese Weise geschieht, bleibt unter unserer Autorität gültig und unverändert: