Ita tamen, ut, si generaliter tali renuntiatione pro uno ut dictum est contractu seu certis contractibus vel ad unam vel certas res seu personas consensum proprium accommodantes usae sunt vel fuerint, eadem renuntiatio ad illos contractus et illas res seu personas quibus consensum proprium accommodaverunt vel accommodaverint coartetur, nec aliis quibusdam contractibus, quibus minime mulieres consenserunt vel consenserint, praetendentibus eam opponendi licentia praebeatur:
von samira.n am 09.04.2018
Dabei gilt jedoch: Wenn Frauen ihre ausdrückliche Zustimmung zu einem solchen Verzicht für einen Vertrag (wie erwähnt) oder für bestimmte Verträge oder in Bezug auf bestimmte Sachen oder Personen gegeben haben oder geben werden, beschränkt sich dieser Verzicht ausschließlich auf jene Verträge, Sachen oder Personen, für die sie tatsächlich ihre Zustimmung gegeben haben oder geben werden. Der Verzicht kann ihnen gegenüber nicht für andere Verträge geltend gemacht werden, denen sie nicht zugestimmt haben oder werden, und niemand darf etwas anderes behaupten.
von luca8825 am 09.07.2020
So jedoch, dass, wenn sie allgemein bei einem solchen Verzicht für einen Vertrag, wie gesagt wurde, oder für bestimmte Verträge, oder bezüglich einer oder bestimmter Sachen oder Personen, ihren eigenen Konsens anpassend, verwendet haben oder verwenden werden, eben dieser Verzicht auf jene Verträge und jene Sachen oder Personen, denen sie ihren eigenen Konsens angepasst haben oder anpassen werden, beschränkt sein soll, und für andere Verträge, denen Frauen keinesfalls zugestimmt haben oder zustimmen werden, soll denjenigen, die ihn geltend machen, die Erlaubnis zum Widerspruch nicht gewährt werden: