Cum saepe contingit propter quasdam maximas et inexcusabiles rationes quibusdam ad custodiam vel aliam huiusmodi causam milites deputari vel etiam deputatos esse, et non convenit hoc modo publicum aliquod damnum seu dispendium sustinere, iubemus, si qui fortissimi milites ex quocumque numero curiis vel quibusdam corporibus vel sacrosanctis ecclesiis vel aliis personis pro custodia, ut dictum est, vel tali alia causa a nostro numine deputati sunt vel fuerint, ne per eorum translationes circa annonarum vel capitum eis praebendorum erogationem publicis rationibus quaedam laesio ingeratur, eadem de proprio personam seu personas, cui et quibus deputati sunt vel fuerint, modis omnibus agnoscere:
von fynn.b am 14.03.2015
Da Soldaten aus wichtigen und unabweisbaren Gründen häufig als Wachen oder für ähnliche Aufgaben eingesetzt werden, und es nicht angemessen ist, dass die öffentliche Kasse diese Ausgaben trägt, verfügen wir Folgendes: Wenn Soldaten aus irgendeiner Einheit kraft unserer Autorität zum Schutz von Stadträten, Organisationen, Kirchen oder Privatpersonen oder für ähnliche Zwecke abgestellt werden, muss die Person oder Organisation, die diesen Schutz erhält, sämtliche anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln tragen. Dies soll verhindern, dass öffentliche Finanzen durch die Versorgung und Verpflegung der Soldaten bei solchen Einsätzen belastet werden.
von martin.m am 05.02.2023
Da es häufig vorkommt, dass aus bestimmten sehr wichtigen und nicht zu rechtfertigenden Gründen Soldaten für Wachdienst oder einen ähnlichen Zweck zugeteilt wurden oder werden, und es nicht angemessen ist, dadurch öffentlichen Schaden oder Verlust zu erleiden, befehlen wir, dass wenn besonders tapfere Soldaten aus irgendeiner Einheit durch unsere göttliche Autorität Räten, Körperschaften, heiligsten Kirchen oder anderen Personen zur Bewachung oder aus einem solchen Grund zugeteilt wurden oder werden, um zu verhindern, dass durch ihre Verlegungen bei der Bereitstellung von Verpflegung oder Versorgung öffentliche Konten geschädigt werden, dieselbe Person oder Personen, denen sie zugeteilt wurden oder werden, diese Kosten in jeder Hinsicht aus eigenen Mitteln anerkennen sollen.