Hoc tantummodo de publico pro isdem annonis et capitu praebendo et imputando, quod in locis, ex quibus praefati milites perveniunt seu pervenerunt, imputabatur, vel si antelatam praestationem supradictae personae recusaverint, eosdem milites de suis locis non recedere, vel eos qui recesserint ad ea sine quadam mora redire.
von luke8811 am 24.12.2018
Dies gilt nur für öffentliche Finanzierung dieser Versorgungsleistungen und Kopfsteuern, die mit demselben Satz zu erheben sind wie an den Orten, aus denen diese Soldaten stammen. Wenn die genannten Personen diese Zahlung verweigern, dürfen die Soldaten ihre Posten nicht verlassen, und diejenigen, die bereits gegangen sind, müssen unverzüglich zurückkehren.
von kimberly.t am 13.07.2019
Dies betrifft ausschließlich öffentliche Mittel für dieselben Verpflegungssätze und Kopfsteuern, die in den Orten, aus denen die genannten Soldaten kommen oder gekommen sind, erhoben wurden, oder falls die vorgenannten Personen die besagte Zahlung verweigern, sollen die Soldaten nicht von ihren Orten weggehen oder diejenigen, die bereits gegangen sind, ohne Verzögerung dorthin zurückkehren.