Quibus viris spectabilibus ducibus et eos observantibus ad responsum seu adiutoribus eorum curae sit, si quando ad eosdem duces milites fuerint arcessiti vel de locis in quibus constituti sunt movere praecepti, ne quolibet modo curiales seu collatores quibusdam adficiantur dispendiis, ita scilicet, ut pro militibus inspiciendis, quandocumque voluerint viri spectabiles duces etiam praesentales devotissimos milites adhibere, non immodicam multitudinem eorum tempore pacis convocare procurent.
von catharina.p am 29.04.2022
Die Vorgesetzten und ihre Stabsmitglieder sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass bei der Verlegung oder Einberufung von Soldaten von ihren Standorten keine lokalen Behörden oder Steuerzahler mit Kosten belastet werden. Insbesondere wenn diese Vorgesetzten militärische Inspektionen durchführen wollen, selbst bei den treuesten Garnisonstruppen, sollten sie darauf achten, während der Friedenszeit keine übermäßige Anzahl von Soldaten zu versammeln.
von melek.e am 13.12.2014
Es sei die Verantwortung dieser ausgezeichneten Befehlshaber und derjenigen, die sie beobachten oder ihre Assistenten, dass, wenn Soldaten zu diesen Befehlshabern gerufen oder aus ihren Standorten verlegt werden, in keiner Weise Hofbeamte oder Abgabenzahler durch Ausgaben belastet werden, und zwar dergestalt, dass bei der Inspektion von Soldaten, wann immer die ausgezeichneten Befehlshaber selbst die ergebensten stationierten Soldaten heranziehen möchten, sie keine übermäßige Menge von ihnen in Friedenszeiten einberufen sollen.