Erit autem arbitrii atque aestimationis virorum spectabilium ducum pro qualitate negotiorum vel quantitate, quae devotissimis militibus ab adversariis eorum ingeritur, vel suam audientiam interponere litigiis vel eorum discussionem dicatissimis principiis seu arbitris in locis degentibus committere.
von finia.8949 am 15.04.2014
Es wird den geachteten militärischen Befehlshabern obliegen zu entscheiden, basierend auf der Art und dem Umfang der Anschuldigungen, die von ihren Gegnern gegen ihre treuen Soldaten erhoben wurden, ob sie die Streitigkeiten selbst anhören oder deren Untersuchung an die zuständigen Behörden oder lokalen Schlichter verweisen.
von sam.845 am 04.11.2024
Es wird dem Urteil und der Einschätzung der hervorragenden Generäle obliegen, je nach der Beschaffenheit der Angelegenheiten oder dem Umfang, der von ihren Gegnern gegen die hingebungsvollsten Soldaten vorgebracht wird, entweder ihre Anhörung in den Streitigkeiten einzulegen oder deren Erörterung den am meisten dedicatesten Autoritäten oder an Ort und Stelle ansässigen Schiedsrichtern zu übertragen.