Et iubemus nec ipsis ad responsum nec adiutoribus eorum pro criminalibus seu civilibus causis, etsi ex publicis causis descendere vel ad publicam causam pertinere dicantur, licere aliquid plus quam unum solidum a singulis vel nolentibus vel spontanea voluntate offerentibus suscipere militibus, ita ut, si universitas numeri seu principiorum monenda sit, duplicata quantitate tantummodo sportulas accipiant:
von celine.p am 21.07.2023
Und wir verfügen, dass weder die Beamten selbst noch ihre Helfer mehr als eine Goldmünze von einem einzelnen Soldaten annehmen dürfen, sei es, dass der Soldat unwillig oder freiwillig gibt, für die Bearbeitung von Straf- oder Zivilfällen, selbst wenn diese Fälle angeblich aus öffentlichen Angelegenheiten stammen oder sich darauf beziehen. Sollte jedoch die gesamte Einheit oder ihre Vorgesetzten benachrichtigt werden müssen, dürfen sie das Doppelte dieses Betrags an Gebühren annehmen:
von benett972 am 16.01.2015
Und wir befehlen, dass weder ihnen für Antworten noch ihren Assistenten für Kriminal- oder Zivilfälle, auch wenn sie angeblich aus öffentlichen Fällen stammen oder eine öffentliche Angelegenheit betreffen, erlaubt ist, mehr als einen Solidus von Einzelpersonen anzunehmen, sei es unwillig oder aus freiem Willen von Soldaten, so dass, wenn die Gesamtheit der Anzahl oder der Führungsebene benachrichtigt werden muss, sie nur die doppelte Menge an Sporteln annehmen dürfen: