In his etenim causis nec plures quam duos primates, quorum nomina semel ac primum gestis intervenientibus fuerint publicata, patimur conveniri, syndico videlicet, prout consuetudo deposcit legibusque cautum est, ordinando.
von jaydon.e am 19.03.2018
In solchen Fällen gestatten wir nicht mehr als zwei Führungskräfte vorzuladen, vorausgesetzt, deren Namen wurden zuvor in den amtlichen Akten veröffentlicht, und es muss ein Rechtsvertreter bestellt werden, wie es Brauch und Gesetz erfordern.
von amara.853 am 20.07.2024
In diesen Angelegenheiten dulden wir nicht mehr als zwei Primates, deren Namen erstmals und zunächst in den zwischenzeitlichen Aufzeichnungen veröffentlicht worden sind, vorgeladen zu werden, wobei ein Syndikus, wie es die Gepflogenheit verlangt und wie in den Gesetzen vorgesehen ist, bestellt wird.