Ita videlicet, ut praesentibus publicis personis, id est tabulariis, aut intervenientibus gestis in hac quidem inclita urbe apud virum perfectissimum magistrum census, in provinciis vero apud moderatores earum vel defensores locorum res eorum eis tradantur, a quibus sunt custodiendae:
von liv.u am 14.07.2023
So ist es geregelt, dass ihr Eigentum denjenigen übertragen werden soll, die es bewahren sollen, in Anwesenheit öffentlicher Beamter (das heißt Urkundsbeamte) oder wenn offizielle Aufzeichnungen erstellt werden - in dieser großen Stadt geschieht dies vor dem angesehenen Zensusmeister, in den Provinzen vor ihren Gouverneuren oder lokalen Magistraten:
von mika.q am 01.03.2015
Dergestalt, dass bei Anwesenheit öffentlicher Personen, das heißt Urkundspersonen, oder bei Beurkundungen in dieser berühmten Stadt vor dem vollkommensten Mann, dem Zensumeister, beziehungsweise in den Provinzen vor deren Verwaltern oder den Verteidigern der Orte, ihre Besitztümer ihnen übergeben werden, von denen sie bewacht werden sollen: