Aestimatione tamen in hac quidem regia urbe excellentissimi praefecti urbis, in provinciis autem virorum clarissimorum earum praesidum vel locorum antistitum tam opinione personae quam moderatione dotis et ante nuptias donationis statuenda, praesentibus tam curatoribus dementis quam furiosi nec non his, qui ex genere eorum nobiliores sunt, ita tamen, ut nulla ex hac causa oriatur vel in hac regia urbe vel in provinciis iactura substantiae furiosi vel mente capti, sed gratis omnia procedant, ne tale hominum infortunium etiam expensarum detrimento praegravetur.
von aileen9984 am 14.06.2013
Die Regelungen sollen auf Grundlage einer Einschätzung des Stadtpräfekten in der Kaiserstadt oder durch Provinzgouverneure und lokale Behörden in den Provinzen getroffen werden. Sie sollen sowohl die individuellen Umstände berücksichtigen als auch angemessene Grenzen für die Mitgift und Verlobungsgeschenke festlegen. Dies muss in Anwesenheit sowohl der Vormünder des geistig Erkrankten als auch seiner adeligen Verwandten geschehen. Dabei muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass weder in der Hauptstadt noch in den Provinzen durch diesen Vorgang ein Verlust des Vermögens des geistig Erkrankten entsteht. Alles soll kostenfrei durchgeführt werden, um keine zusätzliche finanzielle Belastung zu seiner ohnehin unglücklichen Situation hinzuzufügen.
von lewin.u am 13.02.2021
Nach Schätzung jedoch in dieser königlichen Stadt des hervorragendsten Stadtpräfekten und in den Provinzen der ausgezeichnetsten Männer, die als Gouverneure oder lokale Behörden fungieren, sowohl nach Beurteilung der Person als auch nach Mäßigung der Mitgift und der vor der Ehe zu vereinbarenden Schenkung, unter Anwesenheit sowohl der Vormünder des Geistesgestörten als auch des Rasenden und derjenigen, die aus ihrer Familie noch edler sind, und zwar dergestalt, dass keinerlei Substanzverlust des Rasenden oder geistig Gefangenen aus diesem Grund weder in dieser königlichen Stadt noch in den Provinzen entstehe, sondern alle Angelegenheiten ohne Kosten abgewickelt werden, damit ein solches Unglück der Menschen nicht zusätzlich durch Ausgabenbelastung beschwert werde.