Sancimus, si quando afuerit is, qui res alienas vel creditori obnoxias detinet, et desiderat dominus rei vel creditor suam intentionem proponere et non ei licentia sit absente suo adversario qui rem detinet vel infantia vel furore laborante et neminem tutorem vel curatorem habente vel in summa potestate constituto, licentia ei detur adire praesidem vel libellum ei porrigere et hoc in querimoniam deducere intra constituta tempora et interruptionem temporis facere.
von jadon8928 am 17.08.2018
Wir verordnen, dass, wenn derjenige, der Sachen, die anderen gehören oder einem Gläubiger verpfändet sind, abwesend ist, und der Eigentümer der Sache oder der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen möchte und ihm keine Erlaubnis erteilt wird, seinem Gegner, der die Sache zurückhält und abwesend ist oder unter Unmündigkeit oder Wahnsinn leidet und keinen Vormund oder Pfleger hat oder in höchster Machtposition steht, die Erlaubnis erteilt wird, sich an den Präses zu wenden oder ihm eine Eingabe zu unterbreiten und dies innerhalb der festgelegten Fristen als Beschwerde vorzubringen und eine Unterbrechung der Frist zu bewirken.
von liam.f am 21.06.2017
Wir verfügen, dass wenn jemand, der Eigentum anderer oder Eigentum, das Gläubigern verpfändet ist, abwesend ist, und der Eigentümer oder Gläubiger einen Anspruch geltend machen möchte, dies aber nicht tun kann, weil die Person, die das Eigentum hält, entweder abwesend, minderjährig, ohne Vormund oder Betreuer geisteskrank ist oder ein hohes Amt innehat, der Eigentümer oder Gläubiger sich an den Gouverneur wenden oder eine schriftliche Eingabe einreichen kann, um innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Beschwerde zu führen und dadurch den Fristenlauf zu unterbrechen.