Si infanti, id est minori septem annis, in potestate patris vel avi vel proavi constituto vel constitutae hereditas sit derelicta vel ab intestato delata a matre vel linea ex qua mater descendit vel aliis quibuscumque personis, licebit parentibus eius sub quorum potestate est adire eius nomine hereditatem vel bonorum possessionem petere.
von benet853 am 11.07.2014
Wenn einem Säugling, das heißt einem Minderjährigen unter sieben Jahren, der oder die unter der Gewalt eines Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters steht, ein Erbe vermacht wurde oder von der Mutter oder der Linie, aus der die Mutter stammt, oder von welchen Personen auch immer intestat überlassen wurde, ist es ihren Eltern, unter deren Gewalt sie stehen, gestattet, in dessen Namen das Erbe anzutreten oder den Besitz der Güter zu begehren.
von kay858 am 21.03.2018
Wenn ein Kind unter sieben Jahren, das unter der Gewalt seines Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters steht, eine Erbschaft entweder durch Testament oder ohne Testament von seiner Mutter, mütterlichen Verwandten oder anderen Personen erhält, dürfen seine Vormünder die Erbschaft annehmen oder den Besitz des Vermögens im Namen des Kindes beanspruchen.