Si quis itaque filius familias vel patris sui vel avi vel proavi in potestate constitutus aliquid sibi adquisierit non ex eius substantia, cuius in potestate sit, sed ab aliis quibuscumque causis, quae ex liberalitate fortunae vel laboribus suis ad eum perveniant, ea suis parentibus non in plenum, sicut antea erat sancitum, sed usque ad solum usum fructum adquirat, et eorum usus fructus quidem apud patrem vel avum vel proavum, quorum in sacris sit constitutus, permaneat, dominium autem filiis familias inhaereat ad exemplum tam maternarum quam ex nuptialibus causis filiis familias adquisitarum rerum.
von tyler.w am 28.01.2018
Wenn also ein Filius Familias, der unter der Gewalt seines Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters steht, etwas für sich erwirbt – nicht aus dem Vermögen desjenigen, unter dessen Gewalt er steht, sondern aus anderen Ursachen, die ihm durch die Gunst des Schicksals oder durch seine eigene Arbeit zukommen – dann erwirbt er diese Dinge für seine Eltern nicht vollständig, wie zuvor festgelegt, sondern nur bis zum Nutzungsrecht (usus fructus). Dieses Nutzungsrecht verbleibt beim Vater, Großvater oder Urgroßvater, in dessen Familientradition er steht, während das Eigentumsrecht (dominium) dem Filius Familias zusteht, nach dem Vorbild der mütterlichen und ehelichen Erwerbungen durch Söhne.
von benett9884 am 14.06.2023
Wenn ein Sohn, der unter der Gewalt seines Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters steht, etwas erwirbt, das nicht aus dem Vermögen derjenigen Person stammt, die Gewalt über ihn hat, sondern aus anderen Quellen, sei es durch Glück oder durch eigene Arbeit, überträgt er nicht mehr das volle Eigentum an seine Eltern, wie es zuvor vorgeschrieben war. Stattdessen erhalten seine Eltern nur das Recht, diese Besitztümer zu nutzen und zu genießen. Solange dieses Nutzungsrecht beim Vater, Großvater oder Urgroßvater verbleibt, unter dessen Gewalt er lebt, bleibt das tatsächliche Eigentum beim Sohn, ähnlich wie Vermögen, das von Müttern geerbt oder durch Heirat erworben wurde, bereits den Kindern unter elterlicher Gewalt gehört.