Filiis autem familias in his dumtaxat casibus, in quibus usus fructus apud parentes constitutus est, donec parentes vivunt, nec testari de isdem rebus permittimus, nec citra voluntatem eorum, quorum in potestatae sunt, ulla licentia concedenda dominium rei ad eos pertinentis alienare vel hypothecae titulo dare vel pignori adsignare.
von linda.p am 23.05.2021
Für Kinder, die Teil einer Familie sind, erlauben wir in Fällen, in denen die Eltern Nießbrauchsrechte haben, nicht, dass sie über diese Besitztümer Verfügungen treffen, solange ihre Eltern leben, noch wird ihnen gestattet, Eigentum, das ihnen gehört, ohne Zustimmung derjenigen, die Autorität über sie haben, zu verkaufen, zu verpfänden oder zu beleihen.
von lillie.913 am 14.05.2021
Kindern von Familien erlauben wir jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Nießbrauch bei den Eltern festgelegt wurde, solange die Eltern leben, weder ein Testament über eben diese Sachen zu errichten, noch wird ihnen ohne den Willen derjenigen, in deren Gewalt sie stehen, eine Erlaubnis erteilt, das Eigentum der ihnen gehörenden Sachen zu veräußern oder unter dem Titel der Hypothek zu übergeben oder als Pfand zu assignieren.