Non item licentia parentibus danda extra memoratas causas res, quarum dominium apud eorum posteritatem est, alienare vel pignori vel hypothecae titulo dare, sed si hoc fecerint, scituris, quod necesse est eos in legum laqueos incidere, quibus huiusmodi venditiones vel hypothecae sunt interdictae, exceptis videlicet rebus mobilibus vel immobilibus illis, quae onerosae hereditati sunt vel quocumque modo damnosae, quas sine periculo vendere patri cum paterna pietate licet, ut pretium earum vel in res et causas hereditarias procedat vel filio servetur.
von hana.8844 am 21.01.2018
Den Eltern soll nicht gleichermaßen die Erlaubnis erteilt werden, außerhalb der erwähnten Gründe Gegenstände zu veräußern, deren Eigentum bei ihren Nachkommen liegt, oder sie als Pfand oder Hypothek zu geben. Sollten sie dies dennoch tun, müssen sie wissen, dass sie in die Fallstricke der Gesetze geraten, durch welche Verkäufe oder Hypotheken dieser Art verboten sind. Ausgenommen sind eindeutig jene beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die die Erbschaft belasten oder auf irgendeine Weise schädlich sind, welche der Vater mit väterlicher Sorgfalt ohne Gefahr zu verkaufen berechtigt ist, sodass deren Erlös entweder in Erbangelegenheiten und -zwecke fließt oder dem Sohn aufbewahrt wird.
von maximilian.v am 04.01.2018
Eltern ist es nicht gestattet, Vermögenswerte, die ihren Nachkommen gehören, zu verkaufen oder zu verpfänden, außer aus den zuvor genannten Gründen. Sollten sie dies dennoch tun, müssen sie wissen, dass sie rechtliche Konsequenzen zu erwarten haben, da solche Verkäufe und Verpfändungen gesetzlich verboten sind. Dies gilt jedoch nicht für bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte, die eine Belastung für das Erbe darstellen oder in irgendeiner Weise Schaden verursachen. In solchen Fällen kann der Vater, handelnd mit angemessener elterlicher Verantwortung, diese Gegenstände ohne Risiko verkaufen, vorausgesetzt, der Erlös wird entweder für erbrechtliche Zwecke verwendet oder für sein Kind aufbewahrt.