Sed pater quidem in praedictis tantummodo causis habeat licentiam recte res filiorum familias vendere filii nomine vel, si emptorem non invenerit, supponere, nullo modo licentia concedanda filiis easdem venditiones vel hypothecas retractare:
von conrad954 am 12.02.2014
Der Vater soll jedoch nur in den vorgenannten Fällen die Berechtigung haben, Vermögenswerte der Familiensöhne rechtmäßig im Namen des Sohnes zu verkaufen oder, falls er keinen Käufer findet, diese zu verpfänden, wobie den Söhnen in keiner Weise die Erlaubnis erteilt wird, diese Verkäufe oder Verpfändungen rückgängig zu machen:
von louis.924 am 13.08.2024
Jedoch soll der Vater nur in den zuvor genannten Fällen die Erlaubnis haben, die Vermögenswerte seiner unterhaltsberechtigten Kinder in deren Namen rechtmäßig zu verkaufen oder, falls er keinen Käufer findet, zu verpfänden, und die Kinder sollen unter keinen Umständen berechtigt sein, diese Verkäufe oder Verpfändungen zu widerrufen: