Parente vero non subsistente, si quidem post eius obitum tutor infanti sit vel datus fuerit, posse eum etiam adhuc infante pupillo constituto nomine eius adire hereditatem sive vivo parente sive post mortem eius ad eum devolutam vel bonorum possessionem petere et eo modo eidem infanti hereditatem quaerere.
von matheo.847 am 26.02.2018
Wenn der Elternteil nicht mehr lebt, kann der Vormund, der dem Unmündigen nach dessen Tod bestellt wurde oder wird, auch während der Unmündige noch ein Säugling ist, in dessen Namen die Erbschaft betreten, die entweder zu Lebzeiten des Elternteils oder nach dessen Tod auf ihn übergegangen ist, oder den Besitz des Vermögens begehren und auf diese Weise dem Säugling selbst die Erbschaft erwerben.