Sin autem ex alia quacumque causa hereditas ad eum vel successio perveniat, tunc magna et inextricabilis vetustissimo iuri dubitatio exorta est, sive adire hereditatem vel bonorum possessionem petere furiosus possit, sive non, et si curator eius ad bonorum possessionem petendam admitti debeat.
von lukas.944 am 18.09.2013
Sollte ihm jedoch aus irgendeinem anderen Grund eine Erbschaft oder Nachfolge zukommen, ist alsdann im höchst alten Recht eine große und unlösbare Zweifelsfrage entstanden, ob ein Geisteskranker die Erbschaft antreten oder den Besitz des Gutes begehren kann oder nicht, und ob sein Vormund zur Beantragung des Gutbesitzes zugelassen werden sollte.
von mariam.b am 17.05.2014
Wenn jedoch jemand eine Erbschaft oder Rechtsnachfolge aus irgendeinem anderen Grund erhält, entstand nach sehr altem Recht eine ernsthafte und komplexe Frage: Kann eine geisteskranke Person die Erbschaft annehmen oder Besitz des Eigentums beanspruchen, und sollte ihr Vormund berechtigt sein, den Besitz des Eigentums in ihrem Namen zu beanspruchen?