Sin autem quasi liber institutus est nulla domini vel servi mentione in institutione habita, tunc nullo compelli modo eum adire hereditatem nec denegari ei liberale iudicium, sed et hereditatem per suum ius decurrere et liberale iudicium suam expectare sententiam sive agente eo sive pulsato, ut, si quidem servus pronuntietur, tunc domino suo hereditatem adquirat, sin autem liber, eam adipiscatur, si adire maluerit.
von aaron.o am 30.08.2013
Wurde er jedoch als frei eingesetzt, ohne dass in der Einsetzung eine Erwähnung von Herr oder Sklave erfolgte, dann kann er in keiner Weise gezwungen werden, die Erbschaft anzutreten, und ihm kann auch kein Verfahren zur Prüfung seiner Freiheit verweigert werden. Sowohl die Erbschaft folgt ihrem eigenen Rechtslauf, als auch das Freiheitsverfahren wartet auf sein eigenes Urteil, sei er Kläger oder Beklagter, so dass, wenn er tatsächlich als Sklave erklärt wird, er die Erbschaft für seinen Herrn erwirbt, wenn er jedoch als frei erklärt wird, er sie selbst erhält, sofern er sie anzutreten wünscht.