Sin autem iam rebus servo, qui primus petiit hereditatem, datis et libertatibus ab eo quibusdam servis hereditariis impositis quidam alius servus hereditarius vel liber extraneus hoc facere maluerit, licebit quidem ei hoc impetrare et sub maioribus pollicitationibus et satisdationibus hereditatem accipere:
von natalie.823 am 17.07.2019
Wenn jedoch, nachdem bereits Dinge dem Sklaven, der zuerst die Erbschaft begehrte, gegeben worden sind und von ihm bestimmte Freiheiten den Erbsklaven auferlegt wurden, ein anderer Erbsklave oder ein freier Außenstehender dies zu tun bevorzugt, soll es ihm in der Tat erlaubt sein, dies zu erlangen und die Erbschaft unter größeren Versprechungen und Sicherheiten zu erhalten:
von janis979 am 26.07.2022
Wenn jedoch, nachdem die Sachen dem Sklaven, der zuerst die Erbschaft beansprucht hat, übergeben wurden und er einigen Erbschaftsklaven die Freiheit gewährt hat, ein anderer Erbschaftssklave oder eine freie Person von außen dasselbe tun möchte, ist es ihnen erlaubt, dies zu verfolgen und die Erbschaft zu erhalten, wenn sie größere Versprechungen machen und bessere Garantien bereitstellen: