Sed si quidem, antequam prior hereditarias res et libertatem accipiat, hoc eveniat, secundo petitori vel tertio vel deinceps ampliores libertates pollicentibus fieri locum censemus.
von Maximilian am 29.12.2014
Wenn jedoch, bevor er die Erbgüter und die Freiheit annimmt, dies geschieht, urteilen wir, dass einem zweiten, dritten oder nachfolgenden Antragsteller, der größere Freiheiten verspricht, Raum gegeben werden soll.
von dean.h am 25.05.2014
Sollte dies jedoch geschehen, bevor jemand sein Erbe und seine Freiheit erhält, bestimmen wir, dass nachfolgenden Bietern - dem zweiten, dritten oder weiteren - der Vorzug zu geben ist, die größere Freiheiten versprechen.