Scimus iam duas esse promulgatas a nostra clementia constitutiones, unam quidem de his, qui deliberandum pro hereditate sibi delata existimaverunt, aliam autem de improvisis debitis et incertu exitu per diversas species eis imposito.
von cataleya.876 am 11.07.2017
Wir wissen, dass zwei Verfügungen durch unsere Gnade erlassen wurden, eine nämlich betreffend derer, die eine Beratung über die ihnen zugestellte Erbschaft in Erwägung zogen, eine andere jedoch betreffend unvorhergesehener Schulden und ungewissem Ausgang, der ihnen durch verschiedene Formen auferlegt wurde.
von niclas912 am 21.02.2016
Wir wissen, dass unsere Verwaltung zwei Rechtserlasse herausgegeben hat: einen, der sich mit Personen befasst, die Zeit benötigten, um das Erbe zu überdenken, und einen anderen betreffend unerwarteter Schulden und verschiedener Arten unsicherer Verpflichtungen, die ihnen auferlegt wurden.