Ut autem non in perpetuum aliorum neglegentia illi, qui pro suis debitis alacriores creditoribus aliis ostenduntur fuisse, praegraventur, rectum nobis esse videtur tunc communionem habere in possessionem rerum alios creditores, qui non hoc peregisse noscuntur, cum praesentes quidem in una eademque degentes provincia, in qua et possessores rerum commorantur, intra duorum annorum spatia, absentes autem intra quadriennium creditoribus possessionem antelato modo detinentibus suum debitum certum faciant et expensas secundum quantitatem debitorum persolvant eis, qui sententias consecuti sunt, per sacramentum manifestandas eorum, qui eas adipiscendae gratia possessionis rerum sustinuerunt, quia et secundum debita satis eis fieri explorati iuris est.
von Annalena am 18.02.2021
Um zu verhindern, dass diejenigen Gläubiger, die bei der Verfolgung ihrer Forderungen proaktiver waren, dauerhaft durch die Nachlässigkeit anderer benachteiligt werden, erachten wir es als angemessen, dass andere Gläubiger, die keine solchen Maßnahmen ergriffen haben, unter folgenden Bedingungen am Besitz des Vermögens teilhaben können: Wenn sie sich in derselben Provinz wie die Besitzer befinden, haben sie zwei Jahre; wenn sie abwesend sind, haben sie vier Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen sie ihre Schuld gegenüber den Gläubigern, die bereits Besitz haben, nachweisen und ihren Anteil an Ausgaben proportional zu ihren Forderungen bezahlen. Diese Ausgaben müssen von denjenigen, die sie bei der Erlangung des Besitzes getätigt haben, unter Eid erklärt werden, da es geltendes Recht ist, dass sie entsprechend ihrer Ansprüche entschädigt werden sollen.
von ahmed.t am 30.04.2016
Damit jedoch nicht auf Dauer durch die Nachlässigkeit anderer diejenigen, die sich als besonders eifrig gegenüber ihren Gläubigern für ihre Schulden erwiesen haben, übermäßig belastet werden, erscheint es uns angemessen, dass andere Gläubiger, von denen bekannt ist, dass sie dies nicht getan haben, dann Gemeinschaft im Besitz der Sachen haben sollen, wenn sie tatsächlich anwesend in derselben Provinz sind, in der auch die Besitzer der Sachen wohnen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, bei Abwesenheit jedoch innerhalb von vier Jahren, gegenüber den Gläubigern, die auf vorgenannte Weise Besitz halten, ihr Schulden eindeutig festlegen und Ausgaben entsprechend der Schuldenhöhe an diejenigen zahlen, die ein Urteil erhalten haben, durch den Eid, der von denjenigen zu erklären ist, die ihn zum Zweck des Erlangens des Sachbesitzes getragen haben, weil auch gemäß den Schulden eine Befriedigung für sie rechtlich geklärt ist.