Sed nec adversus emptores rerum hereditariarum, quas ipse vendidit pro solvendis debitis vel legatis, venire alii concedatur, cum satis anterioribus creditoribus a nobis provisum est vel ad posteriores creditores vel ad legatarios pervenientibus et suum ius persequentibus.
von jara.971 am 27.03.2015
Anderen sollte es nicht gestattet sein, die Käufer von Erbschaftseigentum anzufechten, das verkauft wurde, um Schulden oder Vermächtnisse zu begleichen, da wir bereits ausreichende Vorsorge für frühere Gläubiger sowie für spätere Gläubiger oder Begünstigte, die ihre Ansprüche verfolgen, getroffen haben.
von max.944 am 19.07.2014
Es soll jedoch niemandem gestattet sein, gegen Erwerber von Erbschaftsgütern vorzugehen, die er selbst zum Zweck der Schuldentilgung oder Vermächtniserfüllung verkauft hat, da wir ausreichend Vorsorge für frühere Gläubiger getroffen haben, sei es gegenüber späteren Gläubigern oder Vermächtnisnehmern, die ihr Recht verfolgen.