Contra ipsum tamen heredem, secundum quod saepius dictum est, qui quantitatem rerum hereditarium expenderit, nulla actio extendatur.
von lotte.8822 am 17.01.2021
Gegen denselben Erben selbst soll, wie mehrfach besagt wurde, keine Rechtshandlung geltend gemacht werden, sofern er die Menge der ererbten Sachen verausgabt hat.
von mayla.923 am 14.06.2018
Wie bereits mehrfach festgestellt wurde, können gegen einen Erben, der die geerbten Vermögenswerte verausgabt hat, keine rechtlichen Schritte unternommen werden.