Sin vero heredes res hereditarias creditoribus hereditariis pro debito dederint in solutum vel per dationem pecuniarum satis eis fecerint, liceat aliis creditoribus, qui ex anterioribus veniunt hypothecis, adversus eos venire et a posterioribus creditoribus secundum leges eas abstrahere vel per hypothecariam actionem vel per condictionem ex lege, nisi voluerint debitum eis offerre.
von patrick.h am 17.09.2018
Sofern jedoch Erben Nachlassschulden begleichen, indem sie geerbtes Vermögen an Nachlassgläubiger abtreten oder ihnen Geld zahlen, können andere Gläubiger mit früheren Sicherungsrechten rechtliche Schritte gegen sie einleiten und diese Vermögenswerte von den späteren Gläubigern gemäß Gesetz zurückfordern, und zwar entweder durch eine Hypothekenrechtsverfolgung oder durch einen gesetzlichen Anspruch, es sei denn, sie entscheiden sich, die Schuld selbst zu begleichen.
von melek928 am 01.07.2014
Wenn jedoch Erben Erbschaftsgegenstände an Erbschaftsgläubiger zur Schuldentilgung gegeben oder durch Geldzahlung befriedigt haben, soll es anderen Gläubigern, die aus früheren Hypotheken stammen, gestattet sein, gegen diese vorzugehen und diesen Gläubigern diese Gegenstände nach Gesetz entweder durch hypothekarische Klage oder durch Kondiktionsklage wegzunehmen, es sei denn, sie hätten gewünscht, ihnen die Schuld anzubieten.