Donec tamen inventarium conscribitur, vel si res praesto sint, intra tres menses, vel si afuerint, intra annale spatium secundum anteriorem distinctionem, nulla erit licentia neque creditoribus neque legatariis vel fideicommissariis eos inquietare vel ad iudicium vocare vel res hereditarias quasi ex hypothecarum auctoritate vindicare, sed sit hoc spatium ipso iure pro deliberatione heredibus concessum, nullo scilicet ex hoc intervallo creditoribus hereditariis circa temporalem praescriptionem praeiudicio generando.
von mohammed.y am 09.10.2013
Solange jedoch das Inventar nicht aufgestellt ist, sei es wenn die Gegenstände vorhanden sind innerhalb von drei Monaten, oder wenn sie abwesend sind, innerhalb eines Jahres gemäß der vorherigen Unterscheidung, soll es weder Gläubigern noch Legataren oder Fideikommissaren erlaubt sein, sie zu stören oder vor Gericht zu laden oder Erbschaftsgegenstände gleichsam aufgrund der Hypothekarautorität zu beanspruchen, sondern dieser Zeitraum soll den Erben kraft Gesetzes zur Beratung gewährt werden, wobei aus diesem Zeitraum offensichtlich kein Nachteil für die Erbschaftsgläubiger hinsichtlich der zeitlichen Verjährung entsteht.
von filipp.q am 04.01.2015
Während die Inventur erstellt wird - innerhalb von drei Monaten, wenn die Vermögenswerte leicht verfügbar sind, oder innerhalb eines Jahres, wenn dies nicht der Fall ist - dürfen Gläubiger, Vermächtnisempfänger und Treuhandbegünstigte die Erben nicht belästigen, sie nicht vor Gericht bringen oder Erbvermögenswerte aufgrund von Pfandrechten beanspruchen. Diese Frist wird den Erben kraft Gesetzes zur Überlegung automatisch gewährt und beeinträchtigt nicht die Fristen für Gläubigerforderungen gegen den Nachlass.