Et licet divus severus semel rebus venditis hoc non admisit, nobis tamen ulpiani sententia admonente placuit maxime propter libertates, ne depereant, et post venditionem rerum annale remedium dare divi marci constitutioni, intra quod et creditoribus omnibus satisfiat et emptores nihil novi patiantur, qui annalem saepe sentiebant rescissionem, et licere servo, qui libertate donatus est, vel alii cuidam extraneo vel ante venditionem rerum vel post venditionem, intra annale tamen tempus, adire hereditatem et res recuperare, prius satisdatione danda, ut tam creditoribus quam libertatibus satisfaciat.
von amy839 am 21.01.2020
Obwohl Kaiser Severus diese Praxis einst nach erfolgtem Verkauf ablehnte, haben wir beschlossen, nach Ulpians Rat eine einjährige Frist nach dem Verkauf zu gewähren, wie in Kaiser Marcus' Gesetz vorgesehen. Dies dient hauptsächlich dem Schutz von Freiheitsgewährungen vor dem Verlust. Während dieser Frist können Gläubiger vollständig bezahlt werden, und Käufer werden nicht mit neuen Problemen konfrontiert, obwohl sie oft mit Fällen zu tun hatten, die innerhalb eines Jahres rückgängig gemacht wurden. Ein Sklave, dem die Freiheit gewährt wurde, oder jede andere außenstehende Person kann die Erbschaft beanspruchen und die Immobilie entweder vor oder nach dem Verkauf zurückfordern, solange dies innerhalb eines Jahres geschieht. Allerdings müssen sie zunächst Sicherheit leisten, um sicherzustellen, dass sowohl Gläubiger bezahlt als auch Freiheitsgewährungen eingehalten werden.
von lucy.8992 am 05.07.2022
Und obwohl der göttliche Severus dies einst nach dem Verkauf der Sachen nicht zuließ, hat es uns gleichwohl, ermahnt durch die Meinung des Ulpianus, besonders wegen der Freiheiten gefallen, damit diese nicht verloren gehen, auch nach dem Verkauf der Sachen die jährliche Rechtsbehelf der Verfügung des göttlichen Marcus zu geben, innerhalb dessen sowohl allen Gläubigern Genüge getan werden kann und die Käufer nichts Neues erleiden, die oft die jährliche Aufhebung erfuhren, und es dem Sklaven, der mit Freiheit beschenkt wurde, oder einer anderen externen Person erlaubt ist, entweder vor dem Verkauf der Sachen oder nach dem Verkauf, jedoch innerhalb des Jahresfrist, die Erbschaft anzutreten und die Sachen wiederzuerlangen, gegen Sicherheitsleistung, so dass er sowohl den Gläubigern als auch den Freiheiten Genüge tun kann.