( 1) sin autem libertatibus quidem omnibus satisfacere quis polliceatur, creditoribus autem non in solidum, sed in partem solvere creditum, illi autem huiusmodi pactionem admiserint, sancimus et in huiusmodi casu consultissimi principis locum habere constitutionem et eum modis omnibus admittendum censemus, maxime cum ex voluntate creditorum hoc interponitur:
von alya.929 am 17.03.2014
Wenn jedoch jemand verspricht, allen Freiheiten zu genügen, aber den Gläubigern nicht vollständig, sondern nur teilweise die Schuld zu bezahlen, und diese eine solche Vereinbarung akzeptiert haben, verfügen wir, dass auch in einem solchen Fall die Verfügung des weisesten Herrschers Geltung haben soll und wir ihn in jeder Hinsicht als zugelassen betrachten, besonders da dies aus dem Willen der Gläubiger hervorgeht.
von zoe831 am 21.11.2022
Wenn jedoch jemand verspricht, alle versprochenen Freilassungen zu gewähren, aber den Gläubigern nur teilweise statt vollständig zu zahlen, und die Gläubiger eine solche Vereinbarung akzeptiert haben, verfügen wir, dass in diesem Fall ebenfalls die kaiserliche Verfügung gelten soll, und wir bestimmen, dass dies vollständig gestattet sein soll, insbesondere da es mit Zustimmung der Gläubiger geschieht.