Sin autem disiunctim fuerit relictum, si quidem omnes hoc accipere et potuerint et maluerint, suam quisque partem pro virili portione accipiat et non sibi blandiantur, ut unus quidem rem, alii autem singuli solidam eius rei aestimationem accipere desiderent, cum huiusmodi legatariorum avaritiam antiquitas varia mente suscepit, in uno tantummodo genere legati eam accipiens, in aliis respuendam esse existimans, nos autem omnimodo repellimus, unam omnibus naturam legatis et fideicommissis imponentes et antiquam dissonantiam in unam trahentes concordiam.
von noa848 am 10.11.2023
Sollte jedoch etwas mehreren Personen getrennt vermacht worden sein, und können und wollen alle es annehmen, so soll jeder seinen gleichen Anteil erhalten, und sie sollten nicht versuchen, es so zu arrangieren, dass eine Person den tatsächlichen Gegenstand erhält, während die anderen jeweils dessen vollen Geldwert bekommen. Während in der Vergangenheit unterschiedliche Ansätze zu einer solchen Habgier der Begünstigten bestanden, indem man sie bei einer Art von Vermächtnis zuließ, bei anderen aber ablehnte, verbieten wir dies nunmehr vollständig. Stattdessen etablieren wir für alle Vermächtnisse und Treuhandschaften die gleichen Regeln und führen die bisherige Unstimmigkeit in Einklang.
von milena.821 am 16.10.2015
Wenn es jedoch getrennt hinterlassen worden ist, wenn nämlich alle dies annehmen konnten und es vorzogen, soll jeder seinen eigenen Teil entsprechend dem Anteilsschlüssel annehmen und sich nicht schmeicheln, dass einer die Sache wünsche, andere aber jeweils die vollständige Bewertung dieser Sache, da die Antike die Habgier solcher Erblassernehmer mit schwankendem Sinn aufnahm, indem sie diese in nur einer Art von Legat annahm und in anderen als abzulehnen betrachtete, wir jedoch lehnen dies vollständig ab, indem wir allen Legaten und Fideikommissen eine einheitliche Natur auferlegen und die alte Uneinigkeit in eine Eintracht überführen.